Von des Translateurs Pflicht

Auf uepo.de gefunden und ob der Tatsache, dass sich für Übersetzer in all den Jahren eigentlich gar nicht so viel geändert hat, was die Aufgabenbeschreibung und das Arbeitsumfeld betrifft (außer vielleicht die Strafen…), für teilenswert befunden:

Von des Translateurs Pflicht.

Des Translateurs Amt in den Collegiis ist, daß er alles dasjenige, was das Collegium angehet, und ihm vorgegeben wird, in die rußische Sprache aus einer fremden Sprache deutlich und klar übersetze, damit der Sinn richtig, und der Inhalt der Original-Schrift mit der Uebersetzung gleichstimmig sey.
Es ist genug, wenn in jedem Collegio ein Translateur vorhanden ist, welcher nebst der Rußischen einige Fertigkeit in der deutschen Sprache besitzt: doch erfordert das Collegium der ausländischen Staatssachen [Außenministerium] mehrere Translateurs, die allerley Sprachen kundig sind.
Wenn einem Translateur einige Arbeit zur Uebersetzung unter Händen gegeben wird, so soll er seiner Schuldigkeit gemäß, nach Beschaffenheit oder  Nothwendigkeit der Sachen, solche bey Vermeidung einer Strafe und eines Abzugs von seinem Gehalte, so bald möglich, translatiren, auch seine Translation unterschreiben und verificiren.
Dieses soll er zu erfüllen schuldig seyn, bey eben derselben Strafe, wie es in des Secretairen Pflicht beschrieben worden.

Würde ein Secretarius in seinem Amt etwas versehen oder verbrechen, und daraus Schaden entstehen, so soll er, wenn es aus Nachläßigkeit oder Unvorsichtigkeit geschehen, das erstemal mit einfacher Ersetzung des Schadens gestrafet, zum andernmal aber solchen Schaden doppelt ersetzen und cassirt werden.

Würde aber ein Secretarius seine Pflicht und Eid so sehr vergessen, daß er einige Unrichtigkeit und Intriguen boshafter Weise verüben sollte, als wovon unten im Schluß Erwehnung geschiehet, so soll er auch als ein Meyneidiger und untreuer Diener, nach Befinden der Sache und seines Verbrechens, Ehre, Leibes und Guthes verlustig seyn, oder ewig auf die Galeeren verschickt werden.

Quelle: “General-Reglement für alle Reichs-Collegien und deren Bediente, welches auf Befehl Seiner Majestät Kaisers Peter des Großen 1720 in Russischer Sprache durch den Druck bekannt gemacht worden”, zitiert nach “Magazin für die neue Historie und Geographie, angelegt von D. Anton Friedrich Büsching, Königl. Preußischen Oberconsistorialrath, Director des Gymnasii im grauen Kloster zu Berlin, und der davon abhängenden beyden Schulen”, digitalisiert von Google Books.

Schreibe einen Kommentar