Staatlich geprüft, öffentlich bestellt und allgemein beeidigt

So darf ich mich offiziell nennen. Und wer mit Übersetzern und Dolmetschern zu tun hat, dem sind diese Begriffe sicherlich schon begegnet. Aber was genau bedeuten sie?
Staatlich geprüft ist ja noch verständlich: Ich habe die entsprechenden staatlichen Prüfungen abgelegt und bestanden und bin somit berechtigt, die Berufsbezeichnung “staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin” zu führen. Aber was hat es mit öffentlich bestellt und allgemein beeidigt auf sich? Das Dienstleistungsportal Bayern gibt eine sehr gute Definition dazu:

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Auszeichnung für besonders qualifizierte und vertrauenswürdige Sachverständige[…]. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. […] Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung “öffentlich bestellt und vereidigt”.

Übersetzer und Dolmetscher sind also Sachverständige, und zwar auf dem Gebiet der Sprachmittlung. Wenn also ein Gericht oder eine Behörde einen Sachverständigen für eine bestimmte Sprache benötigt, sei es nun schriftlich (Übersetzung von Dokumenten) oder mündlich (Dolmetschen z.B. bei einer Gerichtsverhandlung), können sie bei öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzern bzw. Dolmetschern davon ausgehen, dass diese tatsächlich qualifiziert und vertrauenswürdig sind, ihre Leistung also problemlos anerkannt werden kann.

Da ich in Bayern wohne, gilt für mich das bayerische Dolmetschergesetz, welches genau festlegt wer zugelassen ist, wie die Bestellung vonstatten geht, und was zu beachten ist, sowohl bei der Vereidigung als auch bei der späteren Ausübung.
Bei der Beeidigung, in anderen Bundesländern auch Vereidigung oder Ermächtigung genannt, legt man eine Eid ab, dass man treu und gewissenhaft übertragen und alle sonstigen Pflichten gewissenhaft erfüllen wird. Außerdem gelten für förmlich verpflichtete, nichtbeamtete Personen verschärfte Strafvorschriften, die ebenfalls dazu beitragen sollen, dass die Sachverständigen ordentlich arbeiten.
In der Praxis bedeutet dies für mich, dass ich auf einer Liste stehe und jederzeit von einem Gericht oder einer Behörde in Bayern herangezogen werden kann, um etwas zu übersetzen oder zu dolmetschen. Natürlich darf ich mit gutem Grund auch ablehnen, allerdings werde ich irgendwann von der Liste gestrichen, wenn ich dies zu oft tue – schließlich will man ja keine Karteileichen. 
Die Liste der öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer und Dolmetscher wird auch Privatpersonen zur Verfügung gestellt (www.gerichtsdolmetscherverzeichnis.de), die z.B. für eine Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger die entsprechenden Dokumente beglaubigt übersetzt benötigen und/oder für die Trauung einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, weil der ausländische Partner nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch für Zeugnisse, Handelsregisterauszüge o.ä. wird immer wieder mal eine Übersetzung mit Stempel benötigt. Natürlich wird eine von einem in Bayern beeidigten Übersetzer erstellte beglaubigte Übersetzung auch in den anderen Bundesländern anerkannt und umgekehrt. 
Leider gibt es aber keine Garantie, dass in Deutschland beglaubigte Übersetzungen von Behörden im Ausland anerkannt werden. In manchen Ländern gibt es die Möglichkeit einer beglaubigten Übersetzung auch gar nicht. Ich habe aber noch nie erlebt oder von Kollegen gehört, dass etwas nicht akzeptiert wurde. Je nach Behörde kann eine Apostille oder Überbeglaubigung durch das entsprechende Landgericht oder Konsulat das ganze noch „offizieller“ machen. Im Falle eines Zeugnisses ist es immer gut, sich an die entsprechende Zeugnisanerkennungsstelle zu wenden. Auf jeden Fall ist es immer ratsam sich vorher bei den entsprechenden Stellen (Behörde, Universität, Arbeitgeber etc.) zu erkundigen, was genau wie und mit welchen Stempeln, Beglaubigungen, o.ä. benötigt wird. Und dann kann man sich vertrauensvoll an einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer wenden…

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